Thema "Bestattungsvorsorge"

Der Begriff der Vorsorge spielt in unseren Tagen eine immer wichtigere Rolle. Für alle Eventualitäten wird Vorsorge getroffen, auch der Bestattungsvorsorge kommt ein immer größerer Stellenwert bei.

Die Entscheidung, für die eigene Bestattung Vorsorge treffen zu wollen, hat ganz unterschiedliche Gründe. Viele möchten ihre Angehörigen entlasten und ihre Bestattung schon zu Lebzeiten eigenverantwortlich regeln. Anderen ist sehr daran gelegen, den Ablauf der Bestattung selbst festzulegen, wieder andere möchten die Finanzierung für die Bestattung gesichert wissen.

Hier steht jedem jederzeit ein erfahrener Mitarbeiter zur Verfügung, der alle Fragen rund um die Bestattungsvorsorge beantworten kann.


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"Bestattungsvorsorge"

Der Bestattungsvorsorgevertrag

Was ist ein Bestattungsvorsorgevertrag?

Der Bestattungsvorsorgevertrag stellt sicher, dass die Wünsche, die der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert hat, bei seiner dereinstigen Bestattung beachtet und erfüllt werden, und zwar nicht nur im Sinne seiner eigenen Selbstverwirklichung, sondern insbesondere auch, um Schaden von seinen Angehörigen abzuwenden und diese in einer Situation zu entlasten, bei der sie aufgrund des Sterbefalls naturgemäß unter erheblichem psychischem Druck stehen.

Umfang und Inhalt eines Vorsorgevertrages werden den individuellen Bedürfnissen angepasst.

Bei dieser Vorsorge wird, genau wie im akuten Fall, die dereinstige Bestattung durchgesprochen und in allen Einzelheiten festgelegt. Es kann geregelt werden:

    nach welcher religiösen Zugehörigkeit sich die Bestattung richten soll

    welcher Personenkreis benachrichtigt werden soll

    auf welchem Friedhof und in welchem Grab die Bestattung stattfinden soll

    wie die Grabpflege geregelt werden soll

    wie die Trauerfeier gestaltet werden soll

    wie die Finanzierung geregelt werden kann

Die persönlichen Daten des Auftraggebers, Rentenversicherungsnummern, vorhandene Sterbekassen und Versicherungen werden im Vorsorgevertrag registriert. Häufig werden auch die dazugehörigen Dokumente wie Personenstandsurkunden, Versicherungspolicen etc. bei uns hinterlegt, damit im Sterbefall das Suchen nach den betreffenden Unterlagen entfällt. So werden die Hinterbliebenen entlastet und können sich auf das Wesentliche konzentrieren.

Man gewinnt einen Überblick über den voraussichtlich entstehenden Kostenrahmen. Daraufhin kann überlegt werden, wie die Kosten gedeckt sind, gedeckt werden können oder was finanziell noch in die Wege geleitet werden muss.

Finanzierung durch einen Treuhandvertrag

Sind die voraussichtlichen Kosten für die Bestattung ermittelt, kann konkret geplant werden, wie die Bestattung finanziert werden kann.

Um die Finanzierung abzusichern, ist häufig der Abschluss eines Treuhandvertrages ratsam.

Die Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG ist eine Serviceeinrichtung des Bundesverbandes des Deutschen Bestattungsgewerbes e.V., Düsseldorf, und des Kuratoriums Deutsche Bestattungskultur e.V., Bonn. Sie wurde zu Ihrer Sicherheit und zur Sicherung der für Ihre dereinstige Bestattung zu hinterlegenden Gelder gegründet und unterliegt dem strengen deutschen Aktienrecht. Ihre Treuhandeinlage wird zusätzlich abgesichert durch eine Ausfallbürgschaft einer namhaften deutschen Sparkasse. Hierüber erhalten Sie von dieser eine entsprechende Bestätigung.

Wie es funktioniert:

  1. Nachdem Sie mit dem Bestatter Ihrer Wahl einen Bestattungsvorsorgevertrag geschlossen haben, der auch den Kauf des Grabmals und die langfristige Grabpflege beinhalten kann, schließen Sie entsprechend dem vom Bestatter erstellten Kostenvoranschlag einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ab. Einen Vertragsvordruck hält Ihr Bestatter für Sie bereit. Die Zahlung erfolgt über den Bestatter oder direkt an die Treuhand.

  2. Nach Abschluss des Vertrages und Einzahlung der vereinbarten Summe wird Ihr Kapital bestverzinslich als Treuhandvermögen angelegt. Aus den Erträgen werden die Verwaltungskosten bestritten. Die Ihnen zugesagte Verzinsung Ihrer Treuhandeinlage wird hiervon nicht berührt, d.h. Ihre Zinsgutschrift erhalten Sie brutto = netto, ohne Abzug von Verwaltungskosten und Steuern.
    Das Treuhandvermögen unterliegt dabei der ständigen Kontrolle des Aufsichtsrates. Im Aufsichtsrat ist das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur durch seinen Vorsitzenden vertreten.
    Die Höhe Ihres Treuhandvermögens wird auf Anfrage, mindestens aber jährlich über den von Ihnen beauftragten Bestatter mitgeteilt. Außerdem stellt die Treuhand sowohl auf Ihre Aufforderung wie auch einmal jährlich über Ihren Bestatter Zinsbescheinigungen zur Verfügung.

  3. Im Todesfall wird das Treuevermögen einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an den Bestatter zur Erfüllung Ihres Bestattungsvorsorgeauftrages ausgezahlt.

  4. Der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist kündbar. Die Auszahlung erfolgt jedoch auch hier immer über den Bestatter.

Patientenverfügung

Jeder hat sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wie es wohl wäre, wenn man aufgrund von Krankheit, geistiger Schwäche oder Wachkoma nicht mehr in der Lage wäre, eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen.
Die Patientenverfügung ist ein wirksames Mittel, um bereits heute sicher zu stellen, dass keine Maßnahmen gegen den eigenen Willen durchgeführt werden.

Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine Person bestimmt, dass sie im Falle einer schweren, unheilbaren Erkrankung oder bei irreversiblen Schäden (z.B. nach einem Unfall oder Schlaganfall) mit sicherer Todesprognose nicht mit künstlichen Mitteln (Maschinen) am Leben erhalten werden möchte. Darüber hinaus kann festgelegt werden, ob man im Falle einer tödlichen Krankheit mit künstlichen Maßnahmen am Leben erhalten bzw. wiederbelebt werden will

  • ob schmerzlindernde Medikamente eingesetzt werden dürfen, obwohl diese die Lebenserwartung verkürzen

  • in welches Alten- bzw. Pflegeheim man aufgenommen werden will, falls dies erforderlich wird

  • welche Person über die Einhaltung der Verfügung wachen soll.

Wie sieht eine Patientenverfügung aus?
Es besteht grundsätzlich keine Formvorschrift. Wichtig ist die klare Willensäußerung, die Unterschrift, die Benennung von ein bis zwei Zeugen und einer Vertrauensperson, z.B. Hausarzt, und das Datum der Ausstellung, um die Aktualität der Willensäußerung feststellen zu können. Die Patientenverfügung sollte alle zwei Jahre neu aufgesetzt werden, da veraltete Verfügungen häufig nicht anerkannt werden. Die handschriftliche Abfassung der Verfügung ist ratsam.

 

Hier ein Beispiel für eine Formulierung:

[Name] [Geburtsdatum] [Anschrift]

Sollte ich durch Krankheit, Unfall oder andere Umstände zur Bildung oder Äußerung meines Willens unwiederbringlich nicht mehr in der Lage sein, so erkläre ich, dass ich im Fall irreversibler Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschädigung des Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionen meines Körpers eine Reanimation oder den Einsatz der Apparatemedizin ablehne.
Sollten Ärztliche Maßnahmen nicht mehr erreichen als eine Verlängerung des Sterbevorganges, so verweigere ich diese ausdrücklich.
Sollten Diagnosen und Prognosen von zwei Fachärzten ergeben, dass meine Krankheit in kurzer Zeit zum Tode führen wird, so wünsche ich keine weiteren diagnostischen Eingriffe und keine Verlängerung meines Lebens.
Ich verfüge gegenüber den behandelnden Ärzten:
1)
Maßnahmen zur Pflegeerleichterung (z.B. Portsysteme zur Medikamentengabe, Katheter oder Sonden) sollen nur getroffen werden, wenn sie mein Leiden nicht verlängern oder verschlimmern.
Meinen behandelnden Arzt bitte ich, mir ausreichend schmerzbekämpfende Mittel zu verabreichen. Unerträgliche Schmerzen sollen gelindert werden, auch wenn das Schmerzmittel zu Bewusstseinseinschränkungen, Sucht oder möglicherweise zur Beschleunigung des Sterbens führen kann.
Diese von mir eigenhändig und im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte abgegebene Verfügung bitte ich zu meinen Krankenakten zu nehmen. Sie stellt für die hier bezeichneten Krankheitsfälle meine Einwilligung nur zu den angeführten Ärztlichen Maßnahmen dar. Zu Maßnahmen, die dieser Verfügung widersprechen, verweigere ich ausdrücklich meine Zustimmung.

 

Ort, Datum

Unterschrift



1) Hier können Sie nach Absprache mit Ihrem Hausarzt detaillierte Regelungen treffen.

 

Vorsorgevollmacht

Wenn neben Fragen der Ärztlichen Heilbehandlung auch vermögensrechtliche Angelegenheiten für den Fall der eigenen Geschäftsunfähigkeit geregelt werden sollen, ist eine Vorsorgevollmacht eine sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung.

Durch die Vorsorgevollmacht bestimmt der Betroffene eine Person, die ihn im Falle seiner eigenen Geschäftsunfähigkeit rechtsgeschäftlich vertritt.

Die Reichweite der Vollmacht hängt vom Willen des Vollmachtgebers ab. Die Vollmacht kann eng begrenzt sein, zum Beispiel auf die Verfügung über ein bestimmtes Bankkonto. Sie kann aber auch umfassend sein und den Bevollmächtigten zur Wahrnehmung sämtlicher Interessen des Geschäftsunfähigen berechtigen (so genannte Generalvollmacht). Wie auch die Patientenverfügung sollte die Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst werden. Aufgrund der weitreichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht sollte diese stets notariell beglaubigt werden. Um einem Missbrauch der Vollmacht vorzubeugen, sollten zwei Bevollmächtigte bestellt werden, die sich dann gegenseitig überwachen können. Außerdem sollte die Vollmachtsurkunde durch einen Anwalt verwahrt werden und den Bevollmächtigten erst ausgehändigt werden, wenn die Geschäftsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung festgestellt wurde. Wegen der weit reichenden rechtlichen Wirkungen der Vollmacht (insbesondere der Generalvollmacht) sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, die ihr absolutes und uneingeschränktes Vertrauen genießen. Außerdem sollten Sie sich vor der Formulierung einer Vollmacht eingehend von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten lassen.


Was geschieht ohne Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht?

Sofern von Ihnen weder eine Patientenverfügung noch eine Vorsorgevollmacht vorliegt, bestimmt das zuständige Vormundschaftsgericht im Falle Ihrer Geschäftsunfähigkeit für Sie einen Betreuer, der für Sie Ihre Angelegenheiten wahrnimmt. Auf die Auswahl dieses Betreuers haben Sie selbst oder Ihre Angehörigen keinen Einfluss.

Aufgrund des fehlenden Einflusses empfehlen wir Ihnen, in der oben dargelegten Weise Vorsorge zu treffen.

 

   

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